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Bildungszeitgesetz

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten.

Damit haben Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber bis zu fünf Tage pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

 

 

Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:

- die berufliche Weiterbildung,

- die politische Weiterbildung

 

Für Bildungsmaßnahmen nach dem Bildungszeitgesetz (BzG BW) gelten unter anderem folgende gesetzlichen Anforderungen:

- Bildungszeitmaßnahmen dürfen nur von hierzu anerkannten Bildungseinrichtungen,

wie z. B. der Volkshochschule Heidelberg durchgeführt werden.

- Der Unterricht pro Tag muss durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden

(ohne Pausenzeiten) umfassen.

- Bildungszeitangebote können ein- oder mehrtätig sein. Bei mehrtägigen Maßnahmen sind Block-

oder Intervallveranstaltungen möglich sowie e-Learning, wenn der Anteil der Präsenzzeit an der

gesamten Veranstaltung überwiegt.

- Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der

geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme

(Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere, ob eine Anerkennung nach dem BzG BW

vorliegt) eingereicht werden.

- Bildungsfreistellung können Sie auch beantragen, wenn die Kurse an einem Samstag und / oder

Sonntag stattfinden – sofern diese Tage für Sie reguläre Arbeitstage sind.

 

Alle weiteren Details finden Sie unter: www.bildungszeitgesetz.de

Ihre Ansprechpartnerin für die Bildungszeit: